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BGH · III ZB 75/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 75/13

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 8. Juli 2013 - 8 Sch 2/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. " ergangene streitgegenständliche Schiedsspruch nicht unmittelbar gegen die Antragsgegnerinnen für vollstreckbar erklärt werden kann und insoweit unter anderem keine Berichtigung des Rubrums nach § 319 Abs. 1 ZPO oder eine Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO möglich ist. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht - über die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung hinaus - nach § 1061 Abs. 2 ZPO festgestellt hat, dass der Schiedsspruch im Inland nicht gegenüber den Antragsgegnerinnen anzuerkennen ist.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 39 GKG § 1065 ZPO
RechtunzulässigNJWZPOKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 75/13
vom 5. November 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 2013 - 8 Sch 2/12 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Beschwerdewert: 30 Mio. € (§ 39 Abs. 2 GKG)
Gründe:
1	Die	von	Gesetzes	wegen	statthafte	(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
 
2	Der	Senat teilt im Übrigen auch in der Sache die Auffassung des Ober-
landesgerichts, dass der zwischen der Klägerin und dem "J. V. B.
- AI H. " ergangene streitgegenständliche Schiedsspruch nicht unmittelbar gegen die Antragsgegnerinnen für vollstreckbar erklärt werden kann und insoweit unter anderem keine Berichtigung des Rubrums nach § 319 Abs. 1 ZPO oder eine Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO möglich ist. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht - über die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung hinaus - nach § 1061 Abs. 2 ZPO festgestellt hat, dass der Schiedsspruch im Inland nicht gegenüber den Antragsgegnerinnen anzuerkennen ist. Die Befürchtung der Antragstellerin, dies habe negative präjudizielle Folgen für eine zukünftige Leistungs- oder Feststellungsklage gegen die Antragsgegnerinnen, vermag der Senat nicht zu teilen. Denn da der Inhalt des Beschlusses und damit der Umfang seiner Rechtskraft erforderlichenfalls auch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu bestimmen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - II ZR 227/09, NJW 2011, 2292 Rn. 13; BVerfG NJW 2003, 3759 mwN), kann hier aus der Nichtanerkennung nicht abgeleitet werden, dass es der Antragstellerin in einem solchen Verfahren verwehrt wäre, sich auf die von ihr insoweit behauptete materielle Rechtslage nach katarischem Recht zu berufen.
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	nach	§	577	Abs.	6	Satz	2,	3	ZPO
abgesehen.
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Seiters
Reiter
 Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.07.2013 - 8 Sch 2/12 -