Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Juli 2009 - 4 W 101/09 - wird als unzulässig verworfen, weil gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Abschrift III ZB 74/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Oktober 2009 in der Rechtsbeschwerdesache Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Antragstellers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juli 2009 - 4 W 101/09 - wird als unzulässig verworfen, weil gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Hieran fehlt es. Der Bundesgerichtshof ist daher an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Der Antragsteller kann deshalb nicht erwarten, dass etwaige weitere Eingaben in dieser Sache förmlich beschieden werden. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 01.07.2009 - 9 T 37/09 -OLG Celle, Entscheidung vom 06.07.2009 - 4 W 101/09 -