* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 74/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 74/05

§ 6 Abs. 2 Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der DDR entstandenen - registrierten -LPG waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 11. gleichlautende Verträge "über die Teilung und den Zusammenschluss gemäß den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29.06.1990." Dabei verständigen sich die Vertragspartner über eine Person ihres Vertrauens, die in der Lage und bereit ist, den Vorsitz des Schiedsgerichts zu übernehmen. Gestützt auf die vorgenannte Schiedsvereinbarung haben sie bei dem Oberlandesgericht beantragt, für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter zu bestellen. 4 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, weiter. 6 Die Rechtsbeschwerde ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit sie die Entscheidung des Oberlandesgerichts (Absatz 1 des Tenors, Absatz II Nr. 2-3 der Gründe) über den (einer Widerklage ähnlichen) Antrag der Antragsgegnerin, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen (§ 1032 Abs. 2 Alt. 2 ZPO), und dessen Kostenentscheidung angreift (§574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch im Übrigen unzulässig, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt sich die grundsätzliche Frage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ob eine LPG als Kaufmann im Sinne der früheren HGB-Vorschriften anzusehen ist. Die entsprechende Auffassung des Oberlandesgerichts laufe dem Grundsatz zuwider, dass die sogenannten Formkaufleute (etwa nach § 17 Abs. 2 GenG) erst durch Eintragung in das Register die Kaufmannseigenschaft erlangen. Das Oberlandesgericht hat die LPG auch zu Recht als Kaufleute qualifiziert. 8 a) Die Wirksamkeit der Schiedsklausel, die in Nr. 5.2 der gleich lautenden Verträge "über die Teilung und den Zusammenschluss gemäß den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29.06.1990" 9 b) Gemäß § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. muss der Schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden und bedarf der Schriftform; andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde nicht enthalten. März 1991 enthält nicht nur Bestimmungen zu dem schiedsgerichtlichen Verfahren, sondern regelt weiter - sogar vornehmlich - die Übertragung von Vermögen von der LPG P H. 10 c) Die Form des § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist allerdings nicht vonnöten, wenn der Schiedsvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft war und keine der Parteien zu den in § 4 HGB a.F. bezeichneten Gewerbetreibenden gehörte (§ 1027 Abs. 2 ZPO a.F.). Die LPG waren bei dem Rat des Kreises zu registrieren; mit der Registrierung wurden sie - in der Form der LPG (P) oder der LPG (T) - "rechtsfähig und juristische Person" (vgl. 642 im Folgenden: LwAnpG 1990) ermöglichte neben der Teilung und dem Zusammenschluss von LPG die Umwandlung einer LPG durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft; auf die Umwandlung waren die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes anwendbar (vgl. Der Sache nach waren die (von den staatlichen Bindungen befreiten) LPG Absatzgenossenschaften (vgl. § 17 Abs. 2 GenG) waren sie als Kaufmann im Sinne des HGB (a.F.) anzusehen. 12 bb) Dem steht nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, entgegen, dass die LPG nur dann (Form-)Kaufmann gewesen wären, wenn sie diese Eigenschaft durch Eintragung im Register erlangt hätten. § 13 GenG Rn. 1) war jedenfalls die registrierte und durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz und andere Gesetze umgestaltete LPG als Kaufmann kraft Rechtsform aufzufassen; ihr wuchs mit der Registrierung analog §§13, 17 Abs. 2 GenG, § 6 Abs. 2 HGB a.F. von Gesetzes wegen die Eigenschaft als (Voll-)Kaufmann zu, ohne dass es auf den Gegenstand des Unternehmens angekommen wäre (vgl. Die Parteien waren bei Abschluss der Verträge vom 4. März 1991 unstreitig nach DDR-Recht registrierte LPG; sie gelten daher entsprechend § 17 Abs. 2 GenG, § 6 Abs. 2 HGB a.F. als Kaufleute und es wird vermutet, dass die von ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfte, also auch die Verträge vom 4. Die in diesen Verträgen getroffene Schiedsvereinbarung bedurfte nicht der Form des § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. 14 2. (§ 574 Abs. 2 ZPO) ergeben sich auch nicht aus den in der Rechtsbeschwerdebegründung weiter aufgeworfenen Fragen.

Zitierte Normen: § 17 HGB § 1032 ZPO § 17 GenG § 1027 ZPO § 4 HGB § 1027 ZPO § 17 GenG § 1 LwAnpG § 1 GenG § 6 HGB § 17 GenG § 344 HGB § 17 GenG § 1027 ZPO
ZPOLPGGenGRechtsbeschwerdeGenossenschaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 74/05
vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
ZPO a.F. § 1027 Abs. 1 Satz 1; GenG § 17 Abs. 2; HGB a.F. § 6 Abs. 2
Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der DDR entstandenen - registrierten -LPG waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 als (Voll-)Kaufleute kraft Rechtsform anzusehen.
BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 74/05 - OLG Brandenburg
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 13.000 €.
Gründe:
I.
1	Die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft Tierproduktion
(LPG T) S. , die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin sowie die LPG T G. und die LPG T R.	,	die	Rechtsvorgängerinnen	der	Antragstelle-
rinnen, schlossen am 4. März 1991 mit der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Pflanzenproduktion (LPG P) H. gleichlautende Verträge "über die Teilung und den Zusammenschluss gemäß den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29.06.1990." In den Verträgen war
 
bestimmt, dass Vermögenswerte der LPG P H.	nach	Maßgabe	eines
 Teilungsplanes auf die LPG TS. , G. und R.	(sowie	zwei	wei-
 tere Genossenschaften) übertragen werden und die LPG T S. bestimmte nicht betriebsbezogen zugeordnete Vermögenswerte treuhänderisch für die anderen LPG verwalten sollte. Weiter hieß es in dem Vertrag:
2	"Streitigkeiten	aus diesem Vertrag werden durch ein im Streitfälle
 zu bildendes Schiedsgericht gelöst. Dabei verständigen sich die Vertragspartner über eine Person ihres Vertrauens, die in der Lage und bereit ist, den Vorsitz des Schiedsgerichts zu übernehmen.
Im Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff) Anwendung. Diese Regelung gilt auch im Falle gegenseitiger Ansprüche der aus der Teilung der LPG (P) hervorgehenden neuen Unternehmen untereinander."
3	Die	Antragstellerinnen	begehren	von der Antragsgegnerin Auskunft über
 die Treuhandverwaltung. Gestützt auf die vorgenannte Schiedsvereinbarung haben sie bei dem Oberlandesgericht beantragt, für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegnerin hat dagegen beantragt, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und angekündigt, den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht i.R. P. K.	als	Schiedsrichter	für	die
 Antragsgegnerin bestimmen zu wollen.
4	Mit	der	Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag, die
 Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, weiter.
II.
 
6	Die Rechtsbeschwerde ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit sie die Entscheidung des Oberlandesgerichts (Absatz 1 des Tenors, Absatz II Nr. 2-3 der Gründe) über den (einer Widerklage ähnlichen) Antrag der Antragsgegnerin, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen (§ 1032 Abs. 2 Alt. 2 ZPO), und dessen Kostenentscheidung angreift (§574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch im Übrigen unzulässig, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
7	1.	Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt sich die grundsätzliche
 Frage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ob eine LPG als Kaufmann im Sinne der früheren HGB-Vorschriften anzusehen ist. Die entsprechende Auffassung des Oberlandesgerichts laufe dem Grundsatz zuwider, dass die sogenannten Formkaufleute (etwa nach § 17 Abs. 2 GenG) erst durch Eintragung in das Register die Kaufmannseigenschaft erlangen. Dieser Grundsatz ist hier indes nicht verletzt. Das Oberlandesgericht hat die LPG auch zu Recht als Kaufleute qualifiziert. Dabei ist die Frage der Kaufmannseigenschaft einer LPG, die zudem auslaufendes Recht betrifft, nicht klärungsbedürftig, da sie offenkundig zu bejahen ist.
8	a) Die Wirksamkeit der Schiedsklausel, die in Nr. 5.2 der gleich lautenden Verträge "über die Teilung und den Zusammenschluss gemäß den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29.06.1990" vom 4. März 1991 verabredet wurde, ist nach § 1027 ZPO a.F. zu beurteilen. Denn diese Schiedsvereinbarung ist vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998 getroffen worden (vgl. Art. 4 §1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).
 
9	b) Gemäß § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. muss der Schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden und bedarf der Schriftform; andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde nicht enthalten. Daran mangelt es hier: Der vorgenannte Vertrag vom 4. März 1991 enthält nicht nur Bestimmungen zu dem schiedsgerichtlichen Verfahren, sondern regelt weiter - sogar vornehmlich - die Übertragung von Vermögen von der LPG P H. auf andere Genossenschaften gemäß Teilungsplan.
10	c) Die Form des § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist allerdings nicht vonnöten, wenn der Schiedsvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft war und keine der Parteien zu den in § 4 HGB a.F. bezeichneten Gewerbetreibenden gehörte (§ 1027 Abs. 2 ZPO a.F.). Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen. Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der DDR entstandenen - registrierten - LPG waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 als (Voll-)Kaufleute anzusehen (§ 17 Abs. 2 GenG, §6 Abs. 2 HGB a.F. analog; vgl. BezG Frankfurt <Oder> DtZ 1992, 58 f).
11	aa) Bei den LPG handelte es sich um "sozialistische" landwirtschaftliche Großbetriebe (vgl. § 1 Abs. 1 LPG-Gesetz vom 3. Juni 1959, GBl. I S. 577), die nach den Grundsätzen der "genossenschaftlichen Demokratie und der sozialistischen Betriebswirtschaft" organisiert waren (vgl. § 1 Abs. 2 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982, GBl. I S. 443, § 1 Abs. 2 Satz 2 LPG-Gesetz vom 3. Juni 1959). Die LPG waren bei dem Rat des Kreises zu registrieren; mit der Registrierung wurden sie - in der Form der LPG (P) oder der LPG (T) - "rechtsfähig und juristische Person" (vgl. §8 Abs. 2, §9 Abs. 1 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982; s. auch Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem
 
Landwirtschaftsanpassungsgesetz 2. Auf I. 1994 Rn. 115; ders. in: Kimme, Offene Vermögensfragen <Stand 4/94> Vor § 1 LwAnpG Rn. 18). Im Zuge der politischen Wende im Oktober 1989 erfolgten verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen, um die - rechtlich verordnete - Genossenschaftlichkeit in der DDR aus ihren staatlichen Bindungen zu befreien (vgl. im Einzelnen Beuthien, GenG 14. Aufl. 2004 Einleitung Anmerkung III 2 b). Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 642 im Folgenden: LwAnpG 1990) ermöglichte neben der Teilung und dem Zusammenschluss von LPG die Umwandlung einer LPG durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft; auf die Umwandlung waren die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes anwendbar (vgl. § 27 LwAnpG 1990). Ab dem 1. Januar 1992 sollten die LPG (spätestens) kraft Gesetzes in eingetragene Genossenschaften "im Aufbau" umgewandelt sein (vgl. §69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG 1990; s. auch - zugleich zu den abändernden Maßgaben des Einigungsvertrages und den Novellierungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes - Schweizer in: Kimme aaO Rn. 26 ff). Der Gesetzgeber des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sah die LPG mithin in nächster Nähe zur eingetragenen Genossenschaft des Genossenschaftsgesetzes. Ihre innere Struktur entsprach auch, nachdem sie nicht mehr staatlicher Zwangsverband waren, in etwa derjenigen der eingetragenen Genossenschaften. Der Sache nach waren die (von den staatlichen Bindungen befreiten) LPG Absatzgenossenschaften (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GenG; Beuthien aaO § 1 Rn. 43 a.E.). Wie diese (vgl. § 17 Abs. 2 GenG) waren sie als Kaufmann im Sinne des HGB (a.F.) anzusehen.
12	bb)	Dem	steht nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, entgegen, dass
 die LPG nur dann (Form-)Kaufmann gewesen wären, wenn sie diese Eigenschaft durch Eintragung im Register erlangt hätten. Die LPG entstanden als juristische Person mit ihrer Registrierung als LPG (P) oder LPG (T) durch
 
den Rat des Kreises (vgl. § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982; s. ferner zur Entstehung einer eingetragenen Genossenschaft § 13 GenG). Entsprechend der Rechtslage bei der eingetragenen Genossenschaft (vgl. § 17 Abs. 2 GenG, § 6 Abs. 2 HGB a.F.; Beuthien aaO § 17 Rn. 4; Bauer, Genossenschafts-Handbuch <Stand VII.02> § 13 GenG Rn. 1) war jedenfalls die registrierte und durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz und andere Gesetze umgestaltete LPG als Kaufmann kraft Rechtsform aufzufassen; ihr wuchs mit der Registrierung analog §§13, 17 Abs. 2 GenG, § 6 Abs. 2 HGB a.F. von Gesetzes wegen die Eigenschaft als (Voll-)Kaufmann zu, ohne dass es auf den Gegenstand des Unternehmens angekommen wäre (vgl. - zu dem Formkaufmann - MünchKommHGB/Bokelmann 1. Aufl. 1996 § 6 Rn. 9).
13	cc)	Hier	liegt	es	ebenso.	Die	Parteien	waren	bei	Abschluss	der	Verträge
 vom 4. März 1991 unstreitig nach DDR-Recht registrierte LPG; sie gelten daher entsprechend § 17 Abs. 2 GenG, § 6 Abs. 2 HGB a.F. als Kaufleute und es wird vermutet, dass die von ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfte, also auch die Verträge vom 4. März 1991, zu dem Betriebe ihres Handelsgewerbes gehörten (vgl. §343 Abs. 1 a.F., § 344 Abs. 1 HGB; Bauer aaO <Stand VII.86> § 17 GenG Rn. 8; Müller, GenG 2. Aufl. 1991 § 17 Rn. 13). Die in diesen Verträgen getroffene Schiedsvereinbarung bedurfte nicht der Form des § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.
 
14	2.	Die	besonderen	Zulässigkeitsvoraussetzungen	der	Rechtsbeschwerde
(§ 574 Abs. 2 ZPO) ergeben sich auch nicht aus den in der Rechtsbeschwerdebegründung weiter aufgeworfenen Fragen. Insoweit wird von einer Begründung gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Schlick	Streck	Kapsa
 Galke
Herrmann
 Vorinstanz:
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 11 SchH 1/05 -