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BGH · III ZB 73/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 73/02

November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Juli 2002 - 1 U 70/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss nur die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Eine Umdeutung in eine Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt (vgl.

Zitierte Normen: § 522 ZPO
DörrRinneZBZPORechtsbeschwerde14

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 73/02
vom 14. November 2002 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.
Juli 2002 - 1 U 70/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss nur die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Eine Umdeutung in eine Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 -NJW 2002, 2181) eingelegt worden ist.
Beschwerdewert: 102.258,38 €
Dörr
 Galke
Rinne
 Wurm
Kapsa