Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius am 30. Gründe Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 577, 238 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung des Beklagten verworfen und seinen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dabei kann, wie schon vom Berufungsgericht ausgeführt, zugunsten des Beklagten unterstellt werden, daß er die Berufungsfrist eingehalten hat oder ihm wegen Versäumung dieser Frist zu demindest Wiedereinsetzung hätte gewährt werden müssen. Die Berufung des Beklagten ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist und dem Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbeqründunqsfrist Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann. Mai 1995 und damit nach Ablauf der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Gericht eingegangen. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht dem Beklagten mit Recht versagt. Der Beklagte hat zwar rechtzeitig, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO, Wiedereinsetzung beantragt. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizutreten, daß der Wiedereinsetzungsantrag deshalb unbegründet ist, weil er nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach: Der Beklagte hat nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt, d.h. die Berufungsbegründung eingereicht, wie es § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, wie er hier in dem Schriftsatz vom 22. Oktober 1989 - I ZB 3/89 = BGHR ZPO S 236 Abs. 2 Satz 2 Nachholung der Berufungsbegründung 1 und vom 4. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß einer Partei oder einem Rechtsanwalt, die die Berufungsbegründungsfrist bereits versäumt haben, besondere Anstrengungen zuzu demuten sind, um die Berufungsbegründung nunmehr alsbald, und zwar in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, vorzulegen (BGH aaO). Soweit es beim Oberlandesgericht Rostock, wie die sofortige Beschwerde geltend macht, eine Praxis geben sollte, daß innerhalb der Frist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellte Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungs-frist die versäumte Prozeßhandlung ersetzen, könnte dem aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Juni 1995 verlängert worden, ist dies vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung BGHZ 116, 377 ausdrücklich (in Abweichung von BGHZ 102, 37) anders entschieden worden; auf die Gründe jenes Beschlus-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 72/96 vom 30. Januar 1997 in dem Rechtsstreit Wolfgani El / Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin in gegen 1. Joachim Ui^Bstra 2. Veronika J -Straße Kläger, Widerbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt in 2 / Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und die Richterin Ambrosius am 30. Januar 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. März 1996 - 1 U 113/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 173.261,69 DM 3 Gründe Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 577, 238 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat richtig entschieden. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung des Beklagten verworfen und seinen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dabei kann, wie schon vom Berufungsgericht ausgeführt, zugunsten des Beklagten unterstellt werden, daß er die Berufungsfrist eingehalten hat oder ihm wegen Versäumung dieser Frist zu demindest Wiedereinsetzung hätte gewährt werden müssen. Die Berufung des Beklagten ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist und dem Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbeqründunqsfrist Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann. 1. Der Beklagte hat die am 3. April 1995 unvollständig mittels Fax (übermittelt ist nur die erste, nicht unterschriebene Seite), am 4. April 1995 mit einem vollständigen Schriftsatz (beide Seiten mit der Unterschrift) eingelegte Berufung nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des S 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet. Eine Berufungsbegründung ist beim Oberlandesgericht erst am 7. Juni 1995 eingegangen . Die Berufungsbegründungsfrist ist auch nicht mindestens bis zu dem Ablauf dieses Tages wirksam verlängert worden. Ein Antrag des Beklagten auf Verlängerung der 4 Berufungsbegründungsfrist ist erst am 5. Mai 1995 und damit nach Ablauf der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Gericht eingegangen. Zwar hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Frist zur Begründung der Berufung am 23. Mai 1995 - unter Vorbehalt - bis zu dem 9. Juni 1995 verlängert. Diese Verlängerung ging aber, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ins Leere, weil die Frist bereits verfallen war (vgl. BGHZ 116, 377, 378). 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht dem Beklagten mit Recht versagt. Der Beklagte hat zwar rechtzeitig, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO, Wiedereinsetzung beantragt. Der entsprechende Schriftsatz des Beklagten ist am 22. Mai 1995 bei Gericht eingegangen, nachdem die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 8. Mai 1993 Kenntnis von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erlangt hatte. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizutreten, daß der Wiedereinsetzungsantrag deshalb unbegründet ist, weil er nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach: Der Beklagte hat nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt, d.h. die Berufungsbegründung eingereicht, wie es § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO verlangt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, wie er hier in dem Schriftsatz vom 22. Mai 1995 - erneut - enthalten ist, die fristgerechte 5 Nachholung der Berufungsbegründung nicht ersetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1986 - III ZB 30/86 = BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Prozeßhandlung, nachgeholte 1 = VersR 1987, 308 f; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 = BGHR ZPO S 236 Abs. 2 Satz 2 Nachholung der Berufungsbegründung 1 und vom 4. Oktober 1994 - VI ZB 17/93 = BGHR ZPO S 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Prozeßhandlung, nachgeholte 3 sowie, für die Revisionsbegründung, vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 303/87 = BGHR ZPO S 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Prozeßhandlung, nachgeholte 2). Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß einer Partei oder einem Rechtsanwalt, die die Berufungsbegründungsfrist bereits versäumt haben, besondere Anstrengungen zuzu demuten sind, um die Berufungsbegründung nunmehr alsbald, und zwar in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, vorzulegen (BGH aaO). Das Beschwerdevorbringen nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit es beim Oberlandesgericht Rostock, wie die sofortige Beschwerde geltend macht, eine Praxis geben sollte, daß innerhalb der Frist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellte Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungs-frist die versäumte Prozeßhandlung ersetzen, könnte dem aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Soweit die sofortige Beschwerde der Auffassung ist, die Frist zur Begründung der Berufung sei durch die Verfügung vom 23. Mai 1995 wirksam bis zu dem 9. Juni 1995 verlängert worden, ist dies vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung BGHZ 116, 377 ausdrücklich (in Abweichung von BGHZ 102, 37) anders entschieden worden; auf die Gründe jenes Beschlus- 6 ses, dem der Senat folgt, wird verwiesen. Ein Härtefall, der hier wegen besonderer Umstände eine Ausnahme rechtfertigen könnte (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1986 - Ill ZB 30/86 = VersR 1987, 308, 309 m.w.N.), wird von der sofortigen Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Rinne Dörr Werp Ambrosius Wurm