BGH · III ZB 72/15 vom 11.06.2015
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Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink und Reiter beschlossen: Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse der 6. 1 Der Kläger wendet sich mit seinen („sofortigen“) Beschwerden gegen zwei im Berufungsverfahren ergangene Entscheidungen des Landgerichts Koblenz, durch die zwei - nach Erlass eines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO - gestellte Ablehnungsgesuche gegen die gesamte Kammer als unzulässig verworfen worden sind. Zwar ist nach § 46 Abs. 2 ZPO gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde gegeben. Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet eine sofortige Beschwerde aber nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.