November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 9. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen:
Abschrift III ZB 71/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. November 2010 in dem Rechtsstreit Beklagter und Rechtsbeschwerdeführer, gegen Klägerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 9. August 2010 -1-6 T 253/10 - wird aufseine Kosten verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 591,00 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW RR 2005, 294 f). Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Warstein, Entscheidung vom 02.06.2010 - 3 C 401/09 -LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.08.2010 -1-6 T 253/10 - Vorinstanzen: AG Warstein, Entscheidung vom 02.06.2010 - 3 C 401/09 -LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.08.2010 -1-6 T 253/10 -