* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 71/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 71/10

November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 9. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 574 ZPO
SchlickZBHerrmannArnsberg-1Rechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Abschrift
III ZB 71/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. November 2010 in dem Rechtsstreit
 Beklagter und Rechtsbeschwerdeführer,
 gegen
Klägerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 Prozessbevollmächtigter II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 9. August 2010 -1-6 T 253/10 - wird aufseine Kosten verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 591,00 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW RR 2005, 294 f).
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Seiters
Tombrink
 Vorinstanzen:
AG Warstein, Entscheidung vom 02.06.2010 - 3 C 401/09 -LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.08.2010 -1-6 T 253/10 -
Vorinstanzen:
AG Warstein, Entscheidung vom 02.06.2010 - 3 C 401/09 -LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.08.2010 -1-6 T 253/10 -