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BGH · III ZB 71/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 71/07

III ZB 71/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
SchZBMärzGalkeFreiburgSeitersKarlsruheZivilsenat

Volltext der Entscheidung

III ZB 71/07	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. März 2009
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 14. September 2007 - 9 Sch 2/07 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO); vgl. im Übrigen Senatsbeschluss vom 15. Januar 2009- III ZB 83/07 - Rn. 9).
Beschwerdewert: 272.902,04 €
Schlick	Galke	Herrmann
 Hucke
Seiters
 Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.09.2007 - 9 Sch 2/07 -