Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 4. August 2004 gegen den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck und Dörr wird als unzulässig verworfen (siehe den Senatsbeschluß vom 4. Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 vom 2. August 2004 gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin vom 18. Die von der Beteiligten weiterhin beanstandeten "Nebenkosten in Höhe von 18 €' betreffen nicht den Kostenansatz, sondern offenbar angefallene Vollstreckungskosten.
Abschrift III ZB 71/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. November 2004 in der Baulandsache Beteiligte: 1. Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren und Berufungsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: 2. Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Berufungsführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: 3. 4. Enteignungsbehörde, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 4. November 2004 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 1 vom 2. August 2004 gegen den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck und Dörr wird als unzulässig verworfen (siehe den Senatsbeschluß vom 4. November 2004 in III ZR 332/03). 2. Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 vom 2. August 2004 gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin vom 18. Januar 2002 (Kostenrechnung der Justizbeitreibungsstelle vom 21. Januar 2002) wird zurückgewiesen. Die Kosten sind zutreffend nach dem vom Senat für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschluß vom 17. Januar 2002 unanfechtbar (nach dem damaligen Sachstand) festgesetzten Streitwert berechnet worden. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung von Richtern wird nach der ständigen Praxis des Senats der volle Wert angesetzt. Die von der Beteiligten weiterhin beanstandeten "Nebenkosten in Höhe von 18 €' betreffen nicht den Kostenansatz, sondern offenbar angefallene Vollstreckungskosten. 3. Die Beteiligte zu 1 kann nicht damit rechnen, daß weitere Eingaben in dieser Sache vom Senat verbeschieden werden. Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann