Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 gegen die Beschlüsse des 10.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 gegen die Beschlüsse des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2001, 19. März 2001 und 11. Dezember 2001 - 10 U 7/00 Baul. - werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 70.000 DM (35.790,43 * Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO a. F.). Angesichts dieser eindeutigen Verfahrenslage hat der Senat auch keinen Anlaß gesehen, der Beschwerdeführerin vorweg die für die vorliegende Entscheidung zuständige Spruchgruppe mitzuteilen. Wurm Rinne Streck Schlick Dörr