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BGH · III ZB 70/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 70/01

III ZB 70/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Die Gesuche des Antragstellers um Prozesskostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts, 9.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
10RinneGesuchZBBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Abschrift
III ZB 70/01	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Januar 2002 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
 beschlossen:
Die Gesuche des Antragstellers um Prozesskostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts, 9. Zivilsenat, vom 21. August 2001 - 9 W 211/01 - werden zurückgewiesen.
Gründe
 Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dessen Eingaben vom 2. Oktober und 26. November 2001 nicht das - als solches unzulässige -Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein sollen, sondern lediglich Prozesskostenhilfegesuche zu deren Vorbereitung. Diese Gesuche sind zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.
Rinne
 Galke