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BGH · III ZB 69/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 69/08

September 2008 in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Juni 2008 - 53 T 70/08 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Gesetz eine solche Beschwerdemöglichkeit nicht vorsieht und weil die Rechtsbeschwerde im Übrigen wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung allgemein nicht statthaft ist (vgl.

Zitierte Normen: § 542 ZPO
25DörrHarsdorf-GebhardtHerrmannBerlinHuckeRechtsbeschwerdeVerfügung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 69/08
vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2008 - 53 T 70/08 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Gesetz eine solche Beschwerdemöglichkeit nicht vorsieht und weil die Rechtsbeschwerde im Übrigen wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung allgemein nicht statthaft ist (vgl. BGHZ 154, 102, 103 f).
Beschwerdewert 1.200 €
Schlick
 Dörr
Herrmann
 Harsdorf-Gebhardt	Hucke
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 23.04.2008 - 103 C 185/08 -LG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2008 - 53 T 70/08 -