September 2008 in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Juni 2008 - 53 T 70/08 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Gesetz eine solche Beschwerdemöglichkeit nicht vorsieht und weil die Rechtsbeschwerde im Übrigen wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung allgemein nicht statthaft ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 69/08 vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2008 - 53 T 70/08 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Gesetz eine solche Beschwerdemöglichkeit nicht vorsieht und weil die Rechtsbeschwerde im Übrigen wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung allgemein nicht statthaft ist (vgl. BGHZ 154, 102, 103 f). Beschwerdewert 1.200 € Schlick Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 23.04.2008 - 103 C 185/08 -LG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2008 - 53 T 70/08 -