Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Dezember 1988 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz der Rechtsanwälte und Kollegen vom 9. Auf seinen Antrag hat der Vorsitzende die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 13. Nachdem er einen Hinweis des Gerichts erhalten hatte, in dem auf Bedenken gegen die Wahrung der Begründungsfrist hingewiesen wurde, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. März 1989 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, seine Prozeßbevollmächtigten treffe an der Versäumung der Frist kein Verschulden. März 1989 geschrieben, von dem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet und noch am selben Tage beim Postamt auf gegeben worden. September 1989 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. Die dagegen vom Kläger formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, da dem Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO stattgegeben werden mußte, so daß die Berufung nicht verworfen werden durfte. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Im Streitfall hat der Vorsitzende auf Antrag des Klägers die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem Montag, dem 13. Bis zu dem Ablauf dieses Tages hätte daher eine Begründungsschrift oder ein Antrag auf weitere Verlängerung der Frist beim Berufungsgericht eingereicht werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, hat der Kläger die Begründungsfrist versäumt. Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der Begründungs-frist jedoch nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Auf die sofortige Beschwerde ist daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung zu erteilen.
BUNDESGERICHTSHOF $■ III ZB 68/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Straße 44, Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen Margarethe Bi^^Bplatz Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: WII Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. September 1989 - 17 U 1608/89 - aufgehoben. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gründe : Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 18.000 DM nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. November 1988 abgewiesen. Gegen dieses ihm am 15. Dezember 1988 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz der Rechtsanwälte und Kollegen vom 9. Januar 1989 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 11. Januar 1989 - Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag hat der Vorsitzende die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 13. März 1989 verlängert. Mit Schriftsatz vom 10. März 1989 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 16. März 1989 - hat der Kläger sein Rechtsmittel begründet. Nachdem er einen Hinweis des Gerichts erhalten hatte, in dem auf Bedenken gegen die Wahrung der Begründungsfrist hingewiesen wurde, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. März 1989 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, seine Prozeßbevollmächtigten treffe an der Versäumung der Frist kein Verschulden. Der Schriftsatz sei am Freitag, den 10. März 1989 geschrieben, von dem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet und noch am selben Tage beim Postamt auf gegeben worden. Bei normalem Postlauf wäre er am folgenden Tag, also noch innerhalb der Frist, in das Postfach des Oberlandesgerichts in München eingelegt worden. Mit einer ungewöhnlich langen Beförderungsdauer habe nicht gerechnet werden müssen. Durch Beschluß vom 18. September 1989 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil verworfen. 4 Die dagegen vom Kläger formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet, da dem Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO stattgegeben werden mußte, so daß die Berufung nicht verworfen werden durfte. Nach § 519 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Eine Verlängerung der Frist ist auch nach ihrem Ablauf statthaft, sofern dies bis zu dem Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist (GSZ BGHZ 83, 217). Im Streitfall hat der Vorsitzende auf Antrag des Klägers die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem Montag, dem 13. März 1989 verlängert. Bis zu dem Ablauf dieses Tages hätte daher eine Begründungsschrift oder ein Antrag auf weitere Verlängerung der Frist beim Berufungsgericht eingereicht werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, hat der Kläger die Begründungsfrist versäumt. Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der Begründungs-frist jedoch nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers. 5 £ Aus der Auskunft der Deutschen Bundespost, Postamt FMHIHIB' vom ^0. APr:*-^- 1989 ist zu entnehmen, daß Postsendungen, die an einem Freitag dort eingeliefert werden, noch am selben Tage bearbeitet und weitergeleitet werden. Nach München adressierte Sendungen werden im Stadtbereich am folgenden Werktag dem Empfänger zugestellt oder in dessen Postfach eingelegt. Mithin wäre die Berufungsbegründungsschrift, wenn sie am Freitag, dem 10. März 1989 bei der Post aufgegeben worden wäre, noch rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist am Montag, dem 13. März 1989 beim Berufungsgericht in München eingegangen. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es meint jedoch, der Kläger habe die Einlieferung der Begründungsschrift am 10. März 1989 beim Postamt nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Das hat der Kläger im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Er hat durch eidesstattliche Versicherungen der Büroangestellten S|mi^ und Lm vom 28. September 1989 glaubhaft gemacht, daß die Berufungsbegründungsschrift am 10. März 1989 von Rechtsanwalt H|BBB unterschrieben, vom Büro postfertig gemacht und von der Angestellten beim Postamt Ff|HB abge- liefert worden ist. Diese Ergänzung der Angaben des Wiedereinsetzungsantrages ist hier zu berücksichtigen, da schon im Verfahren vor dem Berufungsgericht Anlaß zu entsprechenden Rückfragen gemäß § 139 ZPO für das Gericht bestanden hätte (BGH Beschluß vom 23. September 1981 - IVb ZB 758/81 = VersR 1981, 1160, 1161 m.w.Nachw.). Demnach ist die Fristversäumnis auf eine nicht mehr aufklärbare Verzögerung bei der postalischen Beförderung zurückzuführen, die nicht der Kläger zu vertreten hat (BGH aaO). Er brauchte, wie sich aus der Auskunft der Bundespost 6 ergibt, mit ungewöhnlichen Verzögerungen im Postverkehr nicht zu rechnen; er durfte auf das zuverlässige Arbeiten der Post vertrauen (vgl. auch BVerfG 50, 1; BGH Beschluß vom 11. Juli 1988 - II ZB 5/88 = BGHR ZPO § 233 - Postbeförderung 1 = VersR 1988, 1162). Auf die sofortige Beschwerde ist daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung zu erteilen. Krohn Kroner Engelhardt Werp Wurm