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BGH · III ZB 68/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 68/02

Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Galke beschlossen: Der Antrag der Antragsgegner, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 6.

Zitierte Normen: § 1065 ZPO
13RinneInteresseSchlickGalkeAntragsgegnerBUNDESGERICHTSHOFZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 68/02	BESCHLUSS vom 13. Januar 2003 in dem Rechtsstreit
 betreffend das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Galke
 beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegner, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 6. Zivilsenat, vom 27. August 2002 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Antragsgegner haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Vollstreckung aus dem vorbezeichneten Beschluss überwiegen (§§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Schlick
 Galke
Rinne
 Wurm
Streck