April 1989 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz des Rechtsanwalts Sch^B vom 24. Juni 1989, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern, hat der Vorsitzende abgelehnt mit dem Hinweis, die Berufung sei nicht rechtzeitig angebracht worden. Daraufhin hat der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zur Begründung vorgetragen, sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe am 23. Die dagegen von dem Beklagten formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Frist zur Einlegung der Berufung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht erteilt worden. Nach § 516 ZPO beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Hier begann die einmonatige Berufungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten landgerichtlichen Urteils an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 24. Mai 1989 hat der Beklagte eine Berufungsschrift beim Berufungsgericht nicht eingereicht (s. Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Kühnei, an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft, das sich der Beklagte zurechnen lassen muß. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, muß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, wenn er in dem schriftlichen Rechtsmittelauftrag an den Berufungsanwalt den Zeitpunkt der Zustellung des anzufechtenden Urteils angibt, die Richtigkeit dieser Angabe eigenverantwortlich überprüfen; er darf sich insoweit nicht auf die Auskunft einer Bürokraft verlassen (BGH Beschluß vom 26. Entscheidend ist, daß in Fällen, in denen der Rechtsmittelanwalt sich hinsichtlich des Ablaufs der Rechtsmittelfrist auf die Angaben des Auftragsschreibens verlassen muß, weil ihm - wie hier - die Handakten nicht vorliegen, die notwendige anwaltliche Überprüfung der Frist durch den erstinstanzlichen Rechtsanwalt vorzunehmen ist. Mithin erweist sich der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unbegründet. Das hat zur Folge, daß auch der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erfolglos bleibt.
BUNDESGERICHTSHOF /v III ZB 67/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Bautechnikers Harr L|^^Hfcstraße 15, G / Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: gegen den Kaufmann Walter H _ Inhaber der Generalvertretung^der F Sicherungsgesellschaften, F latz 1, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter XI. Instanz: WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Wurm beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 1989 - 7 U 132/89 -wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3 Gründe : Der Kläger hat am 18. Februar 1987 gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über 53.000 DM nebst Zinsen erwirkt. Hiergegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat durch Urteil vom 18. April 1989 den Vollstreckungsbescheid mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der zuerkannte Betrag von 53.000 DM nur mit 4 % jährlich ab 9. Oktober 1986 zu verzinsen ist. Gegen dieses seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, den Rechtsanwälten und am 24. April 1989 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz des Rechtsanwalts Sch^B vom 24. Mai 1989 - eingegangen beim Oberlandesgericht am Freitag, den 26. Mai 1989 - Berufung eingelegt. Seinen Antrag vom 22. Juni 1989, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern, hat der Vorsitzende abgelehnt mit dem Hinweis, die Berufung sei nicht rechtzeitig angebracht worden. Daraufhin hat der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zur Begründung vorgetragen, sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe am 23. Mai 1989 Rechtsanwalt Sch^p schriftlich beauftragt, gegen das landgerichtliche Urteil Berufung einzulegen. In diesem Schreiben, dem das Urteil ohne Eingangsstempel beigefügt gewesen sei, sei fälschlich der 28, April 1989 als Zustellungsdatum angegeben worden. Dieser Fehler sei darauf zurückzuführen, daß die langjährig erfahrene und zuverlässige Bürokraft aus nicht mehr aufklärbaren 4 Gründen den 28. Mai 1989 als Ende der Berufungsfrist notiert habe. Das könne ihm, so meint der Beklagte, nicht zugerechnet werden. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt. Die dagegen von dem Beklagten formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; die Frist zur Einlegung der Berufung ist nicht gewahrt und die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht erteilt worden. Nach § 516 ZPO beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung einen Monat; sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Hier begann die einmonatige Berufungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten landgerichtlichen Urteils an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 24. April 1989. Sie endete am Mittwoch, den 24. Mai 1989. Bis zu dem Ablauf des 24. Mai 1989 hat der Beklagte eine Berufungsschrift beim Berufungsgericht nicht eingereicht (s. § 518 ZPO). Die Berufungsschrift ist erst am 26. Mai 1989, also verspätet, beim Berufungsgericht angebracht worden. Nach § 233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Dabei steht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). 5 Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Kühnei, an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft, das sich der Beklagte zurechnen lassen muß. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, muß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, wenn er in dem schriftlichen Rechtsmittelauftrag an den Berufungsanwalt den Zeitpunkt der Zustellung des anzufechtenden Urteils angibt, die Richtigkeit dieser Angabe eigenverantwortlich überprüfen; er darf sich insoweit nicht auf die Auskunft einer Bürokraft verlassen (BGH Beschluß vom 26. November 1986 - IVb ZB 115/86 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 2 = VersR 1987, 563 m.w.Nachw.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Rechtsanwalt einen von der Kanzlei vorgefertigten Entwurf des Auftragsschreibens unterzeichnet oder ob er das Auftragsschreiben selbst diktiert und später unterzeichnet. Entscheidend ist, daß in Fällen, in denen der Rechtsmittelanwalt sich hinsichtlich des Ablaufs der Rechtsmittelfrist auf die Angaben des Auftragsschreibens verlassen muß, weil ihm - wie hier - die Handakten nicht vorliegen, die notwendige anwaltliche Überprüfung der Frist durch den erstinstanzlichen Rechtsanwalt vorzunehmen ist. Sonst käme es im Falle des Zusammenwirkens zweier Anwälte nicht zu einer Kontrolle, wie sie gefordert wird, wenn ein Anwalt allein die fristgebundene Prozeßhandlung vornimmt (vgl. BGH NJW 1976, 627 u. VersR 1982, 71). Die Ausführungen der sofortigen Beschwerde geben keinen Anlaß, von diesen Grundsätzen abzugehen. Eine derartige eigenverantwortliche Prüfung hat Rechtsanwalt Kühnei verabsäumt, als er hinsichtlich des Zustellungszeitpunktes auf 6 die Richtigkeit der Auskunft der Angestellten Roch vertraute und das Auftragsschreiben entsprechend abfaßte. Dieses vor-werfbare Fehlverhalten des erstinstanzlichen Anwalts steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem eigenen Verschulden des Klägers gleich. Mithin erweist sich der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unbegründet. Das hat zur Folge, daß auch der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erfolglos bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Krohn Kroner Engelhardt Werp Wurm