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BGH · III ZB 67/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 67/15

1 Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil eine Beschwerde gegen die Nicht- zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) nicht statthaft ist. Dieses Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Rechtsmittel hätte in der angefochtenen Entscheidung zugelassen

Zitierte Normen: § 574 ZPO
SchlickRechtsmittelZPOZBunzulässigangefochtenBeschwerdeRechtsbeschwerdestatthaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 67/15
vom 23. April 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. März 2015 -17W1/15-wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 1 zu tragen.
Streitwert: 18.000 €.
Gründe:
1	Das	Rechtsmittel ist unzulässig, weil eine Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) nicht statthaft ist. Auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde würde nicht zu ihrer Zulässigkeit führen. Dieses Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Rechtsmittel hätte in der angefochtenen Entscheidung zugelassen
 
werden müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink	Remmert