1 Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil eine Beschwerde gegen die Nicht- zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) nicht statthaft ist. Dieses Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Rechtsmittel hätte in der angefochtenen Entscheidung zugelassen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 67/15 vom 23. April 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. März 2015 -17W1/15-wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 1 zu tragen. Streitwert: 18.000 €. Gründe: 1 Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil eine Beschwerde gegen die Nicht- zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) nicht statthaft ist. Auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde würde nicht zu ihrer Zulässigkeit führen. Dieses Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Rechtsmittel hätte in der angefochtenen Entscheidung zugelassen werden müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert