* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 67/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 67/10

November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin vom 27. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die - unbedingt eingereichte - Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen war, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
SchlickBerufung3/10BerlinTombrinkZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 67/10
vom 4. November 2010 in dem Rechtsstreit
 Beklagte und Rechtsbeschwerdeführerin,
 gegen
Klägerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 Prozessbevollmächtigter II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin vom 27. September 2010 - 13 S 3/10 - wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§114 Satz 1 ZPO). Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die - unbedingt eingereichte - Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen war, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Schlick	Tombrink
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 07.04.2010 - 231 C 102/09 -LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2010 -13 S 3/10 -
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 07.04.2010 - 231 C 102/09 -LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2010 - 13 S 3/10 -