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BGH · III ZB 67/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 67/09

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. 1 Der Senat fasst die "Rechtsbeschwerde" des Antragstellers vom 26. 2009, mit der er sich gegen den vorbezeichneten Beschluss wendet, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel auf.Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist (§114 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 67/09	BESCHLUSS vom
	17. September 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 Antragsteller,
gegen
 Antragsgegnerin,
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 2009 -5T 49/09 - wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Senat fasst die "Rechtsbeschwerde" des Antragstellers vom 26. Juli
2009, mit der er sich gegen den vorbezeichneten Beschluss wendet, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel auf. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist (§114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen mit dem Inhalt des anzufechtenden Beschlusses weder ausdrück-
 
lieh im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Schlick	Herrmann
 Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 16.03.2009 - 103 C 42/09 -LG Bonn, Entscheidung vom 10.07.2009 - 5 T 49/09 -