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BGH · III ZB 65/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 65/15

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 27. Mai 2015 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den nach § 522 Abs. 1 ZPO ergangenen Beschluss der 11. Januar 2015 - IIS 6540/14 - kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kostenbeamte hat diese Eingabe als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs.5, § 66 Abs.6 GKG grundsätzlich der se- 4 Als diejenige Partei, der die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren auferlegt wurden, schuldet der Beklagte diese nach § 29 Nr. 1 GKG.

Zitierte Normen: § 522 ZPO § 66 GKG
BundesgerichtshofsZBEinzelrichterErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 65/15
vom 7. August 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2015 durch den Richter Reiter als Einzelrichter
 beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 27. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Mit	Beschluss	vom 21. Mai 2015 hat der Senat die Rechtsbeschwerde
 des Beklagten gegen den nach § 522 Abs. 1 ZPO ergangenen Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 2015 - IIS 6540/14 - kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 27. Mai 2015 hat sich der Beklagte mit einem am 19. Juni 2015 bei der Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs eingegangenen Schreiben gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingabe als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen.
II.
2
Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der se-
 
natsintern bestimmte Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).
3	Die	zulässige Erinnerung ist unbegründet.
4	Als	diejenige Partei, der die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren
 auferlegt wurden, schuldet der Beklagte diese nach § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 178 € ist richtig. Es sind nach Nr. 1820 der Anlage 1 zu dem GKG zutreffend zwei Gebühren festgesetzt worden. Bei einem Streitwert von 1.731,60 € beträgt die Höhe einer Gebühr 89 € (Anlage 2 zu dem GKG). Eine Verletzung des Kostenrechts ist auch sonst nicht ersichtlich.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
Reiter