BGH · III ZB 65/09 vom 24.08.2009
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. 1 Der Senat fasst die "Beschwerde" gegen den vorbezeichneten Beschluss im Kosteninteresse des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung auf.Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO). Diese ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff).