BGH · III ZB 65/03 vom 18.12.2003
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 18. März 2003 und weiter unterstellt, daß der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts, ohne auf § 119 Abs. 1 Nr. 1c GVG einzugehen, unvollständig war, ändert dies nichts an einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an dem Verlust des Rechtsmittels infolge der von ihm erklärten Rücknahme desselben. Ihm war in bezug auf eine (Un-)Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung unter dem Gesichtspunkt des § 119 Abs. 1 Nr. 1c GVG - der von seinem juristischen Mitarbeiter verantwortlich geprüft und als anwendbar angesehen worden war - kein richterlicher Hinweis, auf den er hätte vertrauen können, gegeben worden; insoweit ist der Sachverhalt auch nicht vergleichbar mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 26. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.