Gründe Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet . Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten ohne Rechtsirrtum als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige (§ 511 a ZPO). entscheidend auf das Interesse des Beklagten abgestellt, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Das Interesse des Auskunftsklägers wird regelmäßig bestimmt von seinem Leistungsinteresse, weil er auf die begehrte Auskunft zur Geltendmachung und Durchsetzung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist. Sein Interesse, die vom Kläger angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, muß in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil es durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Bewertung des Abwehrinteresses verbleiben deshalb nur der für die Auskunft notwendige Zeit- und Arbeitsaufwand sowie ein ausnahmsweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse, wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist (vgl. Das Kammergericht hat den für die Erteilung der Auskunft anzusetzenden Aufwand ohne Ermessensfehler mit nicht mehr als 700 DM angesetzt. Das Kammergericht hat in dem angefochtenen Beschluß zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beklagte durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung in seiner Verteidigung gegen den Hauptanspruch in keiner Weise eingeengt ist.
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 64/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Reinhard Z I Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: t gegen Paulo R(________ Avenue R|^H| 100, Rio de Janeiro/Brasilien, Apt. 1003, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: r WII 2 3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 23. November 1989 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. August 1989 - 3 U 3697/89 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Streitwert: 700 DM 3 3 Gründe Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet . Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten ohne Rechtsirrtum als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige (§ 511 a ZPO). Das Berufungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87 = BGHR ZPO § 511 a Wertberechnung 4 m.w.Nachw.) entscheidend auf das Interesse des Beklagten abgestellt, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Sein Interesse, die vom Kläger letztlich erstrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bleibt außer Betracht. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung, die diese Rechtsprechung grundsätzlich in Frage stellt, geben dem beschließenden Senat keine Anlaß, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist insbesondere das Interesse beider Parteien am Ausgang des Auskunftsverfahrens nicht identisch. Das Interesse des Auskunftsklägers wird regelmäßig bestimmt von seinem Leistungsinteresse, weil er auf die begehrte Auskunft zur Geltendmachung und Durchsetzung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist. Beim Auskunftsbeklagten liegt es anders. Sein Interesse, die vom Kläger angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, muß in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil es durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird. Als Posten für die 4 Bewertung des Abwehrinteresses verbleiben deshalb nur der für die Auskunft notwendige Zeit- und Arbeitsaufwand sowie ein ausnahmsweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse, wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist (vgl. BGH Beschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 3/87 = BGHR ZPO § 511 a Wertberechnung 3) . Das Kammergericht hat den für die Erteilung der Auskunft anzusetzenden Aufwand ohne Ermessensfehler mit nicht mehr als 700 DM angesetzt. Auf das Interesse an der Auskunftserteilung kommt es, wie ausgeführt, nicht an. Soweit der Beklagte in der Beschwerdebegründung darauf hinweist, der Kläger habe ihn vorprozessual nicht etwa zur Auskunft, sondern zur Zahlung der Streitsumme aufgefordert, der vorliegende Auskunftsanspruch diene daher lediglich dem Zweck festzustellen, ob es dem Beklagten noch möglich sei, seine Zahlung nachzuweisen, führt auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Kammergericht hat in dem angefochtenen Beschluß zutreffend darauf hingewiesen, daß der Beklagte durch die Verurteilung zur Auskunftserteilung in seiner Verteidigung gegen den Hauptanspruch in keiner Weise eingeengt ist. Die Voraussetzungen einer Zulässigkeit der Berufung auch unabhängig vom Erreichen der Berufungssumme liegen nicht vor (vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 26. Mai 1988 - Ill ZB 2/88 = BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel - Gesetzwidrigkeit, greifbare 2 m.w.Nachw.). Die sofortige Beschwerde ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krohn Kroner Werp Rinne Wurm