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BGH · 3Z BR 352/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 3Z BR 352/01

Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 3.

Zitierte Normen: § 156 KostO
wurmenRinne17BundesgerichtshofsLandesgerichtsBeschwerdeObersteZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
 beschlossen:
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. November 2001 - 3Z BR 352/01 - werden verworfen. Die Beschwerden sind, wie schon die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts, unzulässig (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO).
Geschäftswert: 1.770,28 DM = 905,13 *
Rinne	Wurm	Streck
 Schlick
Dörr