Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 28.
Ill ZB 63/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Mai 2012 in dem Verfahren auf Aufhebung inländischer Schiedssprüche Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 28. März 2012 wird zur Klarstellung von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 8 in Zeile 3 nicht Schiedsvertrag, sondern Schiedsrichtervertrag heißt, mithin der Satz insgesamt lautet: "Hierbei ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Schiedsrichtervertrag, durch den die Parteien mit dem Schiedsgericht verbunden sind." Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2010 - 20 Sch 2/10 -