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BGH · Ill ZB 63/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 63/10

Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 28.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
SchiedsrichtervertragSch16SchlickZBHerrmann12082010Seiters

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 63/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Mai 2012
in dem Verfahren auf Aufhebung inländischer Schiedssprüche
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 28. März 2012 wird zur Klarstellung von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 8 in Zeile 3 nicht Schiedsvertrag, sondern Schiedsrichtervertrag heißt, mithin der Satz insgesamt lautet: "Hierbei ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Schiedsrichtervertrag, durch den die Parteien mit dem Schiedsgericht verbunden sind."
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Hucke
Seiters
 Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2010 - 20 Sch 2/10 -