Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr erneut im Schriftsatz vom 26. März 2012 zu Ziffer II 2 nach § 577 Abs.6 Satz 2, 3 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat - in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Ill ZB 63/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Mai 2012 in dem Verfahren auf Aufhebung inländischer Schiedssprüche Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: 1 Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr erneut im Schriftsatz vom 26. April 2012 angesprochenen Rügen, bezüglich derer der Senat in seinem Beschluss vom 28. März 2012 zu Ziffer II 2 nach § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat - in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24). Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2010 - 20 Sch 2/10 -