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BGH · Ill ZB 63/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 63/10

Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr erneut im Schriftsatz vom 26. März 2012 zu Ziffer II 2 nach § 577 Abs.6 Satz 2, 3 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat - in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
Schlick16AnhörungsrügeMärzZPOBegründung

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 63/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Mai 2012
in dem Verfahren auf Aufhebung inländischer Schiedssprüche
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Der	Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der
 Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr erneut im Schriftsatz vom 26. April 2012 angesprochenen Rügen, bezüglich derer der Senat in seinem Beschluss vom 28. März 2012 zu Ziffer II 2 nach § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat - in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des
 
Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Schlick	Herrmann	Wöstmann
 Hucke	Seiters
 Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2010 - 20 Sch 2/10 -