September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 16. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 63/08 vom 25. September 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und Hucke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. August 2008 -16 W 47/08 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe: Der Senat fasst das als Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bückeburg und die Bestätigung durch das Oberlandesgericht Celle bezeichnete Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts auf, da dies der einzige überhaupt in Betracht kommende Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung ist, durch die eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht zurückgewiesen wurde. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Schlick Wurm Herrmann Wöstmann Hucke Vorinstanzen: LG Bückeburg, Entscheidung vom 21.07.2008 -20 4/08 -OLG Celle, Entscheidung vom 12.08.2008 - 16 W 47/08 -