September 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die als Gegenvorstellung aufzufassende "sofortige Beschwerde" der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. Im Übrigen gibt die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sachund Rechtslage abweichend von dem Senatsbeschluss vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 62/09 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit Klägerin und Antragstellerin, gegen Beklagter und Antragsgegner, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die als Gegenvorstellung aufzufassende "sofortige Beschwerde" der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Dass der vorgenannte Senatsbeschluss lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter. Im Übrigen gibt die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sachund Rechtslage abweichend von dem Senatsbeschluss vom 27. August 2009 zu beurteilen. 2 Die Klägerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen. Schlick Herrmann Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 22.12.2008 - 10C 1035/08 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 6 T 7/09 -