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BGH · III ZB 62/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 62/09

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. 1 Der Senat legt die „sofortige Beschwerde“ der Antragstellerin als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeSchlick27RavensburgHerrmannZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

III ZB 62/09	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. August 2009 in dem Rechtsstreit
 Klägerin und Antragstellerin,
 gegen
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Beklagter und Antragsgegner,
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 9. März 2009 - 6 T 7/09 - wird abgelehnt.
Gründe
1	Der	Senat legt die „sofortige Beschwerde“ der Antragstellerin als Antrag auf
 Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
2	Die	Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur
 statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Schlick
 Herrmann
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, Entscheidung vom 22.12.2008 - 10C 1035/08 -LG Ravensburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 6 T 7/09 -