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BGH · III ZB 60/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 60/09

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. 1 Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 2 Hieran fehlt es, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeSchlickHerrmannKölnbeabsichtigenZPORechtsbeschwerdestatthaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 60/09	BESCHLUSS vom
	27. August 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 Antragsteller,
gegen
 Antragsgegnerin
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2009 - 7 W 23/09 - wird abgelehnt.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
2	Hieran fehlt es, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).
 
3	Auch	als	außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswid-
rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff).
Schlick	Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.03.2009 -50 504/08 -OLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2009 - 7 W 23/09 -