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BGH · III ZB 60/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 60/02

Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 26. Ein unmittelbares Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof, das der Antragsteller einzulegen beabsichtigt, ist nicht eröffnet.

Zitierte Normen: § 127 ZPO
Prozesskostenhilfe26AmtsgerichtsRinneDörrBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSRechtsmittel

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 60/02
vom 26.9.2002 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 26. Juni 2002 - 5 C 2661/02 - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
 Gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Amtsgerichts ist als Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde statthaft, wenn - was hier nicht der Fall ist - der Streitwert der Hauptsache sechshundert Euro übersteigt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ein unmittelbares Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof, das der Antragsteller einzulegen beabsichtigt, ist nicht eröffnet. Ihm kann daher Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Rinne
 Dörr