Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 26. Ein unmittelbares Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof, das der Antragsteller einzulegen beabsichtigt, ist nicht eröffnet.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 60/02 vom 26.9.2002 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 26. Juni 2002 - 5 C 2661/02 - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe Gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Amtsgerichts ist als Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde statthaft, wenn - was hier nicht der Fall ist - der Streitwert der Hauptsache sechshundert Euro übersteigt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ein unmittelbares Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof, das der Antragsteller einzulegen beabsichtigt, ist nicht eröffnet. Ihm kann daher Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Rinne Dörr