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BGH · III ZB 58/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 58/11

Die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 4. 1 Der Senat fasst die „Beschwerden und Widerspruchsgründe“ der Antragsteller vom 18. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO). Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO
SchlickRechtsmittelZBBeschlußBeschwerdegerichtZPORechtsbeschwerden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 58/11 III ZB 59/11
vom 10. November 2011 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. August 2011 und vom 22. September 2011 - 4 W 60/11 - werden abgelehnt.
Gründe
1	Der	Senat	fasst	die „Beschwerden und Widerspruchsgründe“ der Antragsteller vom 18. Oktober 2011 als Prozesskostenhilfegesuche für Rechtsbeschwerden gegen die vorgenannten Beschlüsse auf, da dies die einzigen in Betracht kommenden Rechtsmittel sind. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO).
2	Die	von	den	Antragstellern	beabsichtigten	Rechtsbeschwerden	haben	jedoch	keine
 Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f)
Schlick
 Herrmann