August 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 25. lich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). prozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 59/09 vom 27. August 2009 in dem Rechtsstreit Antragsgegner und Beschwerdeführer, gegen Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 25. Juni 2009 - 3 T 189/09 - wird auf seine Kosten verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 102,82 €. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück- lich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f). 2 Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivil- prozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff). Schlick Herrmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Kirchhain, Entscheidung vom 15.06.2009 - 7 C 370/07 (2) -LG Marburg, Entscheidung vom 25.06.2009 - 3 T 189/09 -