in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Galke, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diesen zur Last fallen. des angegriffenen Beschlusses mit dem von der Antragstellerin als übergangen gerügten Beweisantritt befasst und in diesem Zusammenhang auch die dafür in der Nichtzulassungsbeschwerde gegebene Begründung ebenso wie die - hiervon abweichenden - ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 8.
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 59/07 BESCHLUSS vom 15. Januar 2009 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt - 1. 2. Streithelfer der Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt - gegen Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, -Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Galke, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diesen zur Last fallen. Gründe: 1 Der Rechtsbehelf ist (jedenfalls) unbegründet. Der Senat hat sich in der Rn. 6 des angegriffenen Beschlusses mit dem von der Antragstellerin als übergangen gerügten Beweisantritt befasst und in diesem Zusammenhang auch die dafür in der Nichtzulassungsbeschwerde gegebene Begründung ebenso wie die - hiervon abweichenden - ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 8. September 2008 zur Kenntnis genommen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Die Anforderungen an einen Parteivortrag, mit dem ein beachtlicher Irrtum dargetan werden soll, sind vom Oberlandesgericht in einer dem Streitfall entsprechenden Weise beurteilt und nicht überspannt worden. Schlick Dörr Galke Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.07.2007 - 26 SchH 3/06 -