Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Deppert und Schlick am 26. Gründe Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. Der Kläger muß sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigen zurechnen lassen, der keine (weitere) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, sondern lediglich am letzten Tag dieser Frist eine Aussetzung des Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten beantragt hat. Dieser Aussetzungsantrag ließ den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unberührt; das mußte auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erkennen und deshalb zusätzlich eine Verlängerung dieser Frist beantragen. Auf die Frage, ob das Oberlandesgericht die Aussetzung des Verfahrens zu Recht abgelehnt hat, kommt es für die hier zu treffende Entscheidung nicht an. Aussetzung des Verfahrens, die erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt, führt nicht dazu, daß diese Frist rückwirkend als nicht abgelaufen zu betrachten ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 58/94 vom 26. Januar 1995 in dem Rechtsstreit Fridolin S| JflHBstraße Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Georg und Kollegen, II gegen Reinhard Am bBB M Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolfgang flHI und Kollegen, HBMMMstraße #, 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Deppert und Schlick am 26. Januar 1995 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September und 12. Oktober 1994 - 31 U 3483/94 -werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren . 3 Gründe Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Beru-fungsbegründungsfrist versäumt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Kläger muß sich das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigen zurechnen lassen, der keine (weitere) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, sondern lediglich am letzten Tag dieser Frist eine Aussetzung des Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten beantragt hat. Dieser Aussetzungsantrag ließ den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unberührt; das mußte auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erkennen und deshalb zusätzlich eine Verlängerung dieser Frist beantragen. In dem Aussetzungsantrag war ein Antrag auf Fristverlängerung nicht zu sehen. Auf die Frage, ob das Oberlandesgericht die Aussetzung des Verfahrens zu Recht abgelehnt hat, kommt es für die hier zu treffende Entscheidung nicht an. Denn auch eine 4 Aussetzung des Verfahrens, die erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgt, führt nicht dazu, daß diese Frist rückwirkend als nicht abgelaufen zu betrachten ist. Rinne Engelhardt Deppert Werp Schlick