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BGH · III ZB 58/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 58/12

Oktober 2011 einen Vergleich, in dem unter anderem vereinbart wurde, dass von den Kosten des Rechtsstreits die Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel zu tragen haben. Auf Seiten der Beklagten berücksichtigte das Amtsgericht nicht die von der Beklagten beantragte Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 W RVG von - einschließlich Umsatzsteuer - 258,23 €. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde zurückgewiesen und den Beschwerdewert auf 335,70 € festgesetzt. 4 Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Versagung der Erstattung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 W RVG. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt; denn die sofortige Beschwerde war gemäß § 567 Abs. 2 ZPO nicht zulässig, so dass das Landgericht über sie nicht hätte entscheiden dürfen. insofern nach § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert wird durch die sofortige Beschwerde der Beklagten nicht erreicht. Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Oktober 2011 vereinbarte Kostenteilung und die aus ihr folgende Reduzierung der Beschwer der Beklagten nicht berücksichtigt (zur Berücksichtigung der Kostentragung nach Bruchteilen bei der Berechnung des Beschwerdewerts vgl. 8 Der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO wurde somit nicht erreicht. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war unzulässig und das Landgericht mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht zur Entscheidung befugt. Hält das Beschwerdegericht eine ihm vorgelegte Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers für nicht statthaft, hat es durch Beschluss die Vorlage an das Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen (Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 44).

Zitierte Normen: § 21 GKG § 106 ZPO
BeschwerdewertLandgerichtZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 58/12
vom 30.Januar 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juni 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren an das Amtsgericht Nürtingen - Zivilrichter - zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Beschwerdewert: 172,15 € (258,23 € x 2/3)
Gründe:
I.
1	Die	Parteien	schlossen	in einem vor dem Amtsgericht Nürtingen geführ-
ten Rechtsstreit (Streitwert: 3.233 €) am 11. Oktober 2011 einen Vergleich, in dem unter anderem vereinbart wurde, dass von den Kosten des Rechtsstreits die Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel zu tragen haben.
2	Beide Parteien beantragten, die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 106 ZPO auszugleichen. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Februar 2012 berücksichtigte das Amtsgericht auf Seiten der Kläger eine Erhöhung der
 
Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 W RVG um 0,3 und mithin - einschließlich Umsatzsteuer - um 77,47 €. Auf Seiten der Beklagten berücksichtigte das Amtsgericht nicht die von der Beklagten beantragte Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 W RVG von - einschließlich Umsatzsteuer - 258,23 €.
3	Die	Beklagte hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Be-
schwerde eingelegt, soweit im Rahmen des Kostenausgleichs auf Seiten der Kläger die Erhöhungsgebühr berücksichtigt und auf Seiten der Beklagten die Einigungsgebühr nicht in Ansatz gebracht wurde. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde zurückgewiesen und den Beschwerdewert auf 335,70 € festgesetzt.
4	Die	vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten
 richtet sich gegen die Versagung der Erstattung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 W RVG.
5	Ungeachtet	des Umstands, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde
 zugelassen hat (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt; denn die sofortige Beschwerde war gemäß § 567 Abs. 2 ZPO nicht zulässig, so dass das Landgericht über sie nicht hätte entscheiden dürfen.
6	Die	Zulässigkeit	der sofortigen Beschwerde ist vom Senat von Amts
 wegen zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 369/02, NJW 2004, 1112, 1113; Wulf in Beck OK [2012], ZPO, § 574 Rn. 4). Der
 
insofern nach § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert wird durch die sofortige Beschwerde der Beklagten nicht erreicht. Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
7	Der	Beschwerdewert	bestimmt	sich	nach	dem Unterschiedsbetrag
 zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag, also nach der Differenz, um die der Beschwerdeführer sich verbessern will (MünchKommZPO/Lipp, 4. Aufl., § 567 Rn. 39 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 40). Das Beschwerdegericht hat den Beschwerdewert zwar - ersichtlich unter Addition der streitigen Gebühren - auf 335,70 € festgesetzt. Es hat dabei jedoch die in dem Vergleich vom 11. Oktober 2011 vereinbarte Kostenteilung und die aus ihr folgende Reduzierung der Beschwer der Beklagten nicht berücksichtigt (zur Berücksichtigung der Kostentragung nach Bruchteilen bei der Berechnung des Beschwerdewerts vgl. Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 48). Diese berechnet sich wie folgt:
Auf Antrag der Kläger festgesetzte Erhöhungsgebühr
 nach Nr. 1008 W RVG (einschließlich Umsatzsteuer):	77,47	€
davon von der Beklagten zu tragen: 1/3 =	25,82	€
Von der Beklagten beantragte Einigungsgebühr nach
 Nr. 1000, 1003 W RVG (einschließlich Umsatzsteuer):	258,23	€
davon von den Klägern zu tragen: 2/3 =________________________172,15	€
Beschwerdewert	197,97	€
8	Der	Beschwerdewert	nach	§	567	Abs.	2	ZPO	wurde somit nicht erreicht.
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war unzulässig und das Landgericht mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht zur Entscheidung befugt. Seine Entscheidung war daher aufzuheben.
 
9	Der Rechtsbehelf der Beklagen war angesichts seiner mangelnden
 Zulässigkeit als sofortige Beschwerde als Erinnerung gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2012 -XII ZB 442/11, NJW-RR 2012, 1476 Rn. 11). Seine fehlerhafte Bezeichnung als sofortige Beschwerde ist unschädlich (vgl. Zöller/Herget aaO § 104 Rn. 13). Hält das Beschwerdegericht eine ihm vorgelegte Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers für nicht statthaft, hat es durch Beschluss die Vorlage an das Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen (Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 44). Die Zurückverweisung kann - nach Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts - auch unmittelbar durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen.
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink
Remmert
 Vorinstanzen:
AG Nürtingen, Entscheidung vom 15.02.2012 - 45 C 1967/09 -LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2012 - 19 T 158/12 -