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BGH · III ZB 58/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 58/09

Das Gesuch des Antragstellers um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 11. Juni 2009 (11 W 55/09) - Zurückweisung von Gegenvorstellungen und Befangenheitsanträgen - wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, was nach § 114 Satz 1 ZPO Voraussetzung für die Bewilligung ist. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er nicht erwarten kann, auf weitere Eingaben an den Bundesgerichtshof in dieser Sache eine Antwort zu erhalten.

Zitierte Normen: § 114 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 58/09
Vom 12. August 2009 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch die Richter Dr. Herrmann und Hucke, die Richterin von Pentz sowie die Richter Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2009 (11 W 55/09) -Zurückweisung der Beschwerde gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen versagende Entscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 29. April 2009 (8 0 123/09) - und 17. Juni 2009 (11 W 55/09)	-	Zurückweisung	von Gegenvorstellungen und
 Befangenheitsanträgen - wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, was nach § 114 Satz 1 ZPO Voraussetzung für die Bewilligung ist. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie im angefochtenen Beschluss zugelassen wurde. Beides ist nicht der Fall.
Einer Entscheidung über die Befangenheitsanträge gegen den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr und Wöstmann bedarf es nicht, da diese urlaubsbedingt sowieso an der Mitwirkung gehindert
 sind.
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er nicht erwarten kann, auf weitere Eingaben an den Bundesgerichtshof in dieser Sache eine Antwort zu erhalten.
Dr. Herrmann	Hucke
 von Pentz
 Seiters
Tombrink