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BGH · III ZB 57/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 57/07

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. 1 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für seine Klage zurückgewiesen wurde. Die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der Senat im Kosteninteresse des Klägers als Prozesskostenhilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, ist ebenfalls ohne Erfolgsaussicht, da die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der

Zitierte Normen: § 114 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 57/07
vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 25. April 2007 - 5 W 818/07 - wird abgelehnt.
Gründe:
1	Die	beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
 Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
2	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	findet	nur gegen die Nichtzulassung der
 Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für seine Klage zurückgewiesen wurde. Die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der Senat im Kosteninteresse des Klägers als Prozesskostenhilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, ist ebenfalls ohne Erfolgsaussicht, da die sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der
 
Amts- und Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Auch als Rechtsbeschwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Schlick	Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Ansbach, Entscheidung vom 02.03.2007 -20 614/03 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.04.2007 - 5 W 818/07 -