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BGH · III ZB 56/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 56/06

November 2007 in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt und Notar a.D., Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 26. November 2007, gegen den Senatsbeschluss vom 13. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. fochtenen Beschluss die Angriffe der Rechtsbeschwerde, auf die jetzt die Gehörsrügen gestützt werden, in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend (§ 574 Abs. 2 ZPO) erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
RechtsanwaltProzessbevollmächtigteWöstmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 56/06
vom 8. November 2007 in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt und Notar a.D.,
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin -
gegen
1.	Rechtsanwalt und Notar,
2.	Rechtsanwalt, beide wohnhaft,
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und Wöstmann
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 26. September 2007, ergänzt durch Schriftsatz vom 2. November 2007, gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Der	Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in dem ange-
fochtenen Beschluss die Angriffe der Rechtsbeschwerde, auf die jetzt die Gehörsrügen gestützt werden, in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend (§ 574 Abs. 2 ZPO) erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
2	Auch	die von dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten einge-
reichten Schriftsätze vom 9. und 29. Oktober 2007 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
Schlick
 Wurm
Dörr
 Galke
Wöstmann
 Vorinstanz:
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.05.2006 - 9 SchH 3/05 -
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.05.2006 - 9 SchH 3/05 -