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BGH · III ZB 54/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 54/11

Die "außerordentliche" Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 24. August 2011 (2 T 198/11), mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 28. zeswidrigkeit" ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr statthaft; der Bundesgerichtshof kann ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Mit der - im Übrigen vom Beschwerdeführer persönlich und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten - Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
ZBBundesgerichtshofBeschwerdeRibnitz-DamgartenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 54/11
vom 30. November 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Trombrink
 beschlossen:
Die "außerordentliche" Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 24. August 2011 (2 T 198/11), mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 28. Juli 2011 (1 C 35/10) - in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 18. August 2011 - zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 773,21 €
Gründe:
1	Eine	"außerordentliche"	Beschwerde	wegen (angeblicher) "greifbarer Geset-
zeswidrigkeit" ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr statthaft; der Bundesgerichtshof kann ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, juris Rn. 1). Würde man die "außerordentliche" Beschwerde als Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 1 ZPO behandeln, wäre sie ebenfalls nicht statthaft. Nach § 574 Abs. 1
 
Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der - im Übrigen vom Beschwerdeführer persönlich und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten - Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Schlick	Dörr	Wöstmann
 Seiters
Tombrink
 Vorinstanzen:
AG Ribnitz-Damgarten, Entscheidung vom 28.07.2011 -IC 35/10 -LG Stralsund, Entscheidung vom 24.08.2011 - 2 T 198/11 -