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BGH · 2 W 2766/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 W 2766/01

Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
DörrRinneBundesgerichtshofsGalkeZPOBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. August und 10. September 2001 - 2 W 2766/01 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde liegen nicht vor. Dasselbe gilt für die beantragte Bestellung eines Prozeßpflegers gemäß § 57 ZPO.
Dörr
 Galke
Rinne
 Wurm
Kapsa