Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die weitere Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. August und 10. September 2001 - 2 W 2766/01 - wird als unzulässig verworfen. Der Antrag, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde liegen nicht vor. Dasselbe gilt für die beantragte Bestellung eines Prozeßpflegers gemäß § 57 ZPO. Dörr Galke Rinne Wurm Kapsa