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BGH · III ZB 52/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 52/15

Die als Gegenvorstellung auszulegende „Beschwerde“ des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 18. 1 Entgegen der Vermutung des Antragstellers waren an dem Senatsbeschluss vom 18. März 2015, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, alle im Rubrum aufgeführten Richter beteiligt. Dass der Beschluss lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet worden ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs.

GegenvorstellungSchlick16BundesgerichtshofsSenatsbeschlussMärzSeiters

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 52/15
vom 16. April 2015 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
 beschlossen:
Die als Gegenvorstellung auszulegende „Beschwerde“ des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Entgegen der Vermutung des Antragstellers waren an dem Senatsbeschluss
 vom 18. März 2015, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, alle im Rubrum aufgeführten Richter beteiligt. Dass der Beschluss lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet worden ist, beruht auf §	14	Abs.	2	der
 Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter.
2	Auch im Übrigen gibt die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sachund Rechtslage abweichend vom Senatsbeschluss vom 18. März 2015 zu beurteilen.
3	Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache durch den Senat nicht rechnen.
Schlick
 Seiters
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 12.11.2014-4 0 104/14-OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.12.2014 - 2 W 15/14 -