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BGH · Ill ZB 52/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZB 52/10

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juli 2010, mit der sie "Beschwerde" gegen die vorbezeichnete Entscheidung erhebt, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss aus, da dies das einzige überhaupt in Betracht zu ziehende Rechtmittel ist. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz bereits zutreffend hingewiesen hat.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
ProzesskostenhilfeSchlickHerrmannKoblenzZPO

Volltext der Entscheidung

Ill ZB 52/10	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. September 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Wöstmann und Seiters
 beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juli 2010 -1 W 297/10 - wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der	Senat legt die Zuschrift der Antragstellerin vom 27. Juli 2010, mit der
 sie "Beschwerde" gegen die vorbezeichnete Entscheidung erhebt, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss aus, da dies das einzige überhaupt in Betracht zu ziehende Rechtmittel ist. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO).
2	Eine	Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat jedoch keine Erfolgsaus-
sicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht
 
vor, worauf die Einzelrichterin des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz bereits zutreffend hingewiesen hat.
Schlick	Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 18.05.2010 -20 61/10 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.07.2010 - 1 W 297/10 -