Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juli 2010, mit der sie "Beschwerde" gegen die vorbezeichnete Entscheidung erhebt, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss aus, da dies das einzige überhaupt in Betracht zu ziehende Rechtmittel ist. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz bereits zutreffend hingewiesen hat.
Ill ZB 52/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. September 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Wöstmann und Seiters beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juli 2010 -1 W 297/10 - wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Senat legt die Zuschrift der Antragstellerin vom 27. Juli 2010, mit der sie "Beschwerde" gegen die vorbezeichnete Entscheidung erhebt, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss aus, da dies das einzige überhaupt in Betracht zu ziehende Rechtmittel ist. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO). 2 Eine Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat jedoch keine Erfolgsaus- sicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, worauf die Einzelrichterin des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz bereits zutreffend hingewiesen hat. Schlick Herrmann Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 18.05.2010 -20 61/10 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.07.2010 - 1 W 297/10 -