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BGH · III ZB 51/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 51/11

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. 1 Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Die Rechtsbeschwerde hat hier jedoch keine Erfolgsaussicht, weil die im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Detmold gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO unanfechtbar ist.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
DetmoldProzesskostenhilfeSchlickTombrinkRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 51/11
vom 8. September 2011 in dem Verfahren
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 25. Juli 2011 - 3 T 147/11 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Senat legt die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat hier jedoch keine Erfolgsaussicht, weil die im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Detmold gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO unanfechtbar ist.
2	Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mit der Bescheidung weiterer gleichartiger Eingaben in dieser Sache nicht rechnen kann.
Schlick	Tombrink
 Vorinstanzen:
AG Detmold, Entscheidung vom 15.06.2011 - 7 C 308/11 -LG Detmold, Entscheidung vom 25.07.2011 - 3 T 147/11 -