Januar 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 50/07 vom 31.Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: 1 Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Die angegriffene Senatsentscheidung stellt nicht auf Gesichtspunkte ab, mit deren Entscheidungserheblichkeit ein gewissenhafter, rechtskundiger und zu demal anwaltlich vertretener Beteiligter nicht hätte zu rechnen brauchen, so dass die vom Kläger gewünschten Hinweise nicht nach Art. 103 Abs. 1 GG gefordert waren (vgl. BVerfGE 86, 133, 144 f). Im Übrigen rechtfertigt auch der Vortrag in der Anhörungsrüge keine andere Entscheidung. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen. Wurm Dörr Herrmann Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2005 - 303 O 508/04 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 U 189/05 -