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BGH · III ZB 50/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 50/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
11RinneGesuchZB12Beschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 50/01 III ZB 51/01
vom 11. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um
 Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die
 Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. April 2001 - 7 W 16/01 - und vom 2. August 2001 - 7 W 35/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe
 Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dessen
 am 17. September 2001 eingegangene Eingabe nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.
Rinne
 Wurm