BGH · III ZB 49/16 vom 18.08.2016
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August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Juni 2016 - 24 W 11/16 -wird als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) und im Übrigen auch nicht statthaft ist; gegen den Beschluss vom 30. Mai 2016 (Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beklagten) ist die Rechtsbeschwerde weder ausdrücklich gesetzlich vorgesehen noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO), und der Beschluss vom 8. Juni 2016 (Zurückweisung der Anhörungsrüge des Beklagten) ist gemäß § 321a Abs.4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).