* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 49/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 49/11

Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluss vom 26. Die Gegenvorstellung des Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts im Senatsbeschluss vom 26. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr erneut im Schriftsatz vom 7. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Senat habe "auch nicht im Ansatz die verfassungsrechtlich relevante Frage des Art. 103 Abs. 1 GG berührt, sondern statt dessen die Beschwerde als unzulässig infolge des angeblichen Fehlens einfachgesetzlicher Zulassungsvoraussetzungen verneint", ist dies unverständlich. Denn zur Prüfung der einfachgesetzlichen Norm des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) gehört auch die vom Senat vorgenommene Prüfung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (vgl.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 321a ZPO
ZPOZBPrüfungVerletzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 49/11
vom 24. Mai 2012 in dem Verfahren
 auf Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts im Senatsbeschluss vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. Der Rechtsbehelf der Antragsgegnerin ist - seine Zulässigkeit unterstellt -
unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr erneut im Schriftsatz vom 7. Mai 2012 angesprochenen Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs - in vollem Umfang überprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Antragsgegnerin meint, der Senat habe "auch nicht im Ansatz die verfassungsrechtlich relevante Frage des Art. 103 Abs. 1 GG berührt, sondern statt dessen die Beschwerde als unzulässig infolge des angeblichen Fehlens einfachgesetzlicher Zulassungsvoraussetzungen verneint", ist dies unverständlich. Denn zur Prüfung der einfachgesetzlichen Norm des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) gehört auch die vom Senat vorgenommene Prüfung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR
 
291/02, BGHZ 154, 288, 296 mwN). Von einerweiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW2011, 1497 Rn. 24).
2	2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Nach einseitiger Erledigungser-
klärung ist bei der Wertbemessung grundsätzlich nicht mehr auf den Wert der bisherigen Hauptforderung, sondern auf die Summe der bis zur Erledigungserklärung insoweit angefallenen Kosten abzustellen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210, vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, MDR 2006, 109 und vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35).
Schlick	Wöstmann	Hucke
 Seiters
Tombrink
 Vorinstanz:
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.07.2011 - 9 Sch 1/10 -