* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 48/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 48/16

August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Juni 2016 - 24 W 11/16 -wird als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) und im Übrigen auch nicht statthaft ist; gegen den Beschluss vom 30. Mai 2016 (Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beklagten) ist die Rechtsbeschwerde weder ausdrücklich gesetzlich vorgesehen noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO), und der Beschluss vom 8. Juni 2016 (Zurückweisung der Anhörungsrüge des Beklagten) ist gemäß § 321a Abs.4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 133 GVG § 574 ZPO
BundesgerichtshofsZBBeschlußZPOgesetzlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 48/16 III ZB 49/16
vom 18. August 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:180816BIIIZB48.16.0
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 30. Mai 2016 und 8. Juni 2016 - 24 W 11/16 -wird als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) und im Übrigen auch nicht statthaft ist; gegen den Beschluss vom 30. Mai 2016 (Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beklagten) ist die Rechtsbeschwerde weder ausdrücklich gesetzlich vorgesehen noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO), und der Beschluss vom 8. Juni 2016 (Zurückweisung der Anhörungsrüge des Beklagten) ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.
Da es sich um eine Zivilsache handelt, ist der erkennende Senat und nicht, wie der Beklagte meint, der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung berufen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
 
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.856,01 € festgesetzt; maßgeblich ist insoweit der Wert des Hauptsacheverfahrens (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796; vom 17. August 2010 -XI ZB 33/09, BeckRS 2010, 21067 Rn. 2 und vom 27. Oktober 2015 - LwZB 1/15, NJW-RR 2016, 127 Rn. 8).
Herrmann	Hucke		Seiters
 Tombrink		Remmert