Das Gesuch des Antragstellers um Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 48 des Landgerichts Berlin vom 29. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wäre eine Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hätte (§ 574 ZPO).
Abschrift III ZB 48/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. September 2002 in dem Rechtsstreit Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Klägerin und Beschwerdegegnerin, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Das Gesuch des Antragstellers um Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 48 des Landgerichts Berlin vom 29. 1.2002 - 48 T 20/01 - wird zurückgewiesen. Gründe Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dessen am 14. März 2002 beim Landgericht Berlin eingegangener "Einspruch" nicht das als - solches unzulässige - Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wäre eine Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hätte (§ 574 ZPO). Daran fehlt es hier. Rinne Streck Schlick Kapsa Galke