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BGH · III ZB 45/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 45/14

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts B. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Mai 2014 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 26. 3 Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. Wird durch Beschluss entschieden, ist dementsprechend die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen. Eine Differenzierung des Rechtsmittelzugs unter dem Gesichtspunkt, ob durch Urteil oder Beschluss entschieden worden ist, verbietet sich (Senat, Beschluss vom 28.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
SchlickZBsofortigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 45/14
vom 11. September 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Reiter
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts B. vom 26. Juni 2014 - 55 T 73/14 - wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdewert: 1.000 €
Gründe:
I.
1	Mit	Beschluss	vom	2.	Mai	2014	hat das Amtsgericht den Antrag des An-
tragstellers zurückgewiesen, die Staatsanwaltschaft im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihn mit sofortiger Wirkung aus der Strafhaft zu entlassen. Gegen diesen ihm am 8. Mai 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 13. Mai 2014 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2014 zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einerweiteren "sofortigen Beschwerde", die der Senat als Rechtsbeschwerde auslegt.
II.
2
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
 
3	Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
 kann wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. Nach dieser Vorschrift findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt. Wird durch Beschluss entschieden, ist dementsprechend die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen. Eine Differenzierung des Rechtsmittelzugs unter dem Gesichtspunkt, ob durch Urteil oder Beschluss entschieden worden ist, verbietet sich (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2014 - III ZB 22/14, BeckRS 2014, 13312 Rn. 6; BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 -1 ZB 22/02, NJW 2003, 1531, 1532).
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink	Reiter
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 02.05.2014 - 5 C 1005/14 -LG Berlin, Entscheidung vom 26.06.2014 - 55 T 73/14 -